Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Fine Classic Cars GmbH

 

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Für alle Geschäftsbeziehungen mit in- und ausländischen Bestellern gilt unwiderruflich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Es gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
2. Mit Unterzeichnung des Vertrages werden unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch den Käufer anerkannt. Abweichungen und Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Abmachungen sind nicht rechtswirksam.
3. Ist der Käufer gewerblich oder freiberuflich tätig, schließt er den Vertrag als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ab, es sei denn er weist ausdrücklich schriftlich darauf hin, dass er oder sie als Privatperson kauft. Seine Erklärung ist nicht verbindlich, soweit Fine Classic Cars das Gegenteil beweist.

§ 2 Vertragsschluss

Die Präsentation unserer Gebrauchtwagen im Internet oder in Druckschriften beinhaltet kein Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zu bestellen.

 

§ 3 Umfang und Fristen für Lieferungen; Verzug des Verkäufers

Wir können vom Vertrag zurücktreten oder trotz vereinbarter Zahlungsbedingungen Zahlung vor Leistung verlangen, wenn nach Vertragsschluss ungünstige Kreditauskünfte über den Besteller bekannt werden.
Das Fahrzeug wird am Sitz der Verkäuferin in Bornheim zur Verfügung gestellt. Der Transport des Wagens zu dem Wohn- oder Verbringungsort ist Sache des Käufers.
1. Überschreiten einer ausdrücklich und schriftlich genannten Lieferfrist begründet Verzug, es sei denn Fine Classic Cars hat den Verzug nicht zu vertreten.
2. Kommt Fine Classic Cars mit einer Lieferung in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettokaufpreises verlangen.
3. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn Fine Classic Cars hat die Verzögerung mindestens mit grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadensersatzansprüche wegen entgange-nen Gewinns sind auch insoweit auf 10% des Kaufpreises beschränkt.

 

§ 4 Preise

1. Sämtliche Preise sind bindend und verstehen sich ab Bornheim als Brutto-Preise incl. gesetzlicher MwSt.
2. Wird die Ware vom ausländischen Besteller abgeholt, muss die gesetzliche MwSt. berechnet werden und wird nach Vorlage der entsprechenden Zollpapiere erstattet. Eventuell anfallende Mehrwertsteuer im Lande des Bestellers ist von diesem zu tragen.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Mit Abschluss des Kaufvertrages wird eine Anzahlung fällig. Im Übrigen wird der Kaufpreis mit der Übergabe des Wagens fällig und gezahlt, es sei denn, die Parteien treffen eine anderweitige schriftliche Vereinbarung.
2. Wird ein Teil des Kaufpreises gestundet, befindet sich der Käufer bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
3. Ist der Besteller Unternehmer, hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Wechsel jeder Art werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Wechselspesen sind vom Besteller sofort zu bezahlen. Bei Hereinnahme von eigenen oder fremden Wechseln haften wir nicht für die rechtzeitige Vorlegung und Weiterberechnung von Wechselspesen.
5. Werden Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen, einschließlich Wechsel, ohne Rücksicht auf die Laufzeit sofort fällig. Noch ausstehende Lieferung erfolgt dann nur gegen Vorkasse.
6. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wur-den oder durch uns anerkannt wurden.
7. Im Falle des Verzugs des Käufers kann Fine Classic Cars GmbH von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Der Kunde hat neben Nutzungsersatz auch Ersatz wegen den uns durch den Rücktritt entstehenden Aufwendungen sowie Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und Wertminderung des KFZ zu leisten.
Eine erfolgte Anzahlung wird mit den Fine Classic Cars GmbH zustehenden Ansprüchen verrechnet. Unabhängig davon können wir gegen den Anspruch des Kunden auf Rückzahlung mit den uns zustehenden Forderungen aufrechnen.

 

§ 6 Erfüllungsort – Gefahrübergang

1. Erfüllungsort ist Bornheim.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kfz geht mit Übergabe an den Kunden oder den von ihm beauftragten Transporteur über. Fine Classic Cars GmbH erbringt prinzipiell keine Transportleistungen.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem KFZ bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Vor vollständiger Kaufpreiszahlung darf der Besteller den Lieferungsgegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit an Dritte übertragen noch das Anwartschaftsrecht abtreten. Eine gleichwohl erfolgte Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder Abtretung ist nur wirksam, soweit ein dadurch begründeter Auszahlungsanspruch an Fine Classic Cars GmbH abgetreten und vollständige Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist.

2. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf das Fahrzeug, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung des Fahrzeugs. Einen Besitzwechsel des Fahrzeugs sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
Der Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und den Wagen herauszuverlangen.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung weiter zu veräußern. Erfolgt dies gleichwohl tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt erfüllungshalber.
Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung sind wir zur Einziehung der Forderung ermächtigt aber nicht verpflichtet.
Der Besteller ist verpflichtet, die Anschrift und die Forderungshöhe gegen seinen Abnehmer mitzuteilen. Dies hat unverzüglich zu erfolgen, wenn Zahlungsverzug vorliegt. Soweit dem Unternehmer ein Zahlungs-ziel von mehr als zwei Monaten eingeräumt wird, ist die Kundenanschriften unmittelbar mitzuteilen.

 

§ 8 Unmöglichkeit

Ist die Unmöglichkeit der Lieferung von uns zu vertreten, gilt folgendes:

1. Nachlieferung eines vergleichbaren Gebrauchtwagens kann der Kunde nicht verlangen.
Im Übrigen gilt insbesondere wegen Schadensersatz die Haftungsbeschränkung § 9 Zif. 8
2. Im Übrigen bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag unberührt. Der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung entfällt nicht, wenn der Kunde die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

 

§ 9 Gewährleistung (Haftung für Sachmängel)

1. Ist der Käufer Unternehmer sind Gewährleistungsansprüche, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
2. Soweit das Fahrzeug in technischen sowie sonstigen Details von entsprechenden Fahrzeugen abweicht, begründet dies keine Pflichtverletzung, die zur Nacherfüllung berechtigt, soweit die Fahrtüchtigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt ist. Dies gilt dann nicht, wenn die Abweichung unüblich ist und von dem Käufer nicht erwartet werden konnte.
Der Fine Classic Cars Zustandsbericht beinhaltet keine Garantie im Sinne von § 443 BGB sondern definiert die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe. Verschleißschäden, die nach der Übergabe auftreten, begründen keine Pflichtverletzung soweit sie entsprechend dem Alter des Fahrzeugs nicht ungewöhnlich sind. Die Beweislastregel des § 476 für den Fall eines Verkaufs an Private bleibt hiervon unberührt.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Wartung oder die aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Insbesondere sind Mängelansprüche bei Missachtung der Gebrauchsanweisung und Wartungsvorgaben ausgeschlossen.
Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor-genommen, bestehen hierfür und für daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Bei Übergabe des gelieferten Fahrzeugs bereits vorhandene Mängel werden auf Verlangen unentgeltlich beseitigt, es sei denn die Mängel waren dem Kunden bekannt.
5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist zu geben.
Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der Mangel ist unerheblich, oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Ersatzlieferung eines ent-sprechenden Gebrauchtwagens ist ausgeschlossen.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie Kosten verursacht, die gegenüber dem Nutzen des Kunden an der Mangelfreiheit außer Verhältnis stehen
Wegen Schadensersatz gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Zif. 8.
6. Mängel sind vom Kunden, insbesondere wenn sie nach einer längeren Benutzung des Fahrzeugs auftreten und der Kunde hieraus Rechte herleiten will, uns alsbald schriftlich – anzuzeigen.
Eine fehlgeschlagene Mängelbeseitigung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Mehrkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie darauf beruhen, dass das Fahrzeug an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.
8. Wir schließen die Haftung für Mängel oder aus anderen Rechtsgründen, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind, beschränkt. Schadenersatzansprüche aus Verzug oder nachgewiesene Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB sind auf 10% des Kaufpreises be-schränkt, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.
9. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr ab Übergabe beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzli-chen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei Körperschäden. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängeln werden an den Käufer abgetreten.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Bornheim. Gerichtsstand auch für Klagen aus Wechsel- und Scheckansprüchen für beide Teile soweit dies gesetzlich zulässig ist Bonn

 

 

 

 

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